Brehm-Kaiser & Dr. Brehm*
RECHTSANWÄLTE
Ihre Kanzlei für Studienplatzklagen und Prüfungsrecht

RSV - Recht

Das Rechtsschutzversicherungsrecht

Mit diesem Rechtsgebiet befassen wir uns insbesondere im Zusammenhang mit den Studienplatzverfahren.
Eine Reihe von Versicherungen hatte in den Jahren zwischen 2000 und 2010 auch diese Verfahren zum Gegenstand ihrer Versicherungspakete bei Neuabschluss oder Aktualisierung von Verträgen gemacht. Viele Interessenten an Studienplatzverfahren können hiervon noch heute profitieren und die Kostenrisiken damit minimieren.

Dieses betrifft diejenigen Studienplatzbewerber, die selbst eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, sowie deren Eltern, wenn in Ausbildung befindliche Töchter und Söhne noch in deren Familienrechtsschutzversicherung mitversichert sind.

Wir helfen dabei in folgenden Bearbeitungsstufen:
1.  Sind Sie schon versichert?


In den letzten Jahren wurden wir immer wieder von Mandanten angesprochen, ob der von Ihnen beabsichtigte Abschluss einer Rechtsschutzversicherung auch Kosten für Studienplatzverfahren beinhaltet. Wir haben dann auch schon im Vorfeld die uns von den Interessenten vorgelegten Versicherungsangebote daraufhin geprüft. Wie eingangs erwähnt gab es für fast zehn Jahre viele Rechtsschutzversicherungen, die dieses Rechtsgebiet in Ihren Leistungen eingeschlossen hatten.

Seit 2010 haben die meisten dieser Versicherungen diese Leistungen aus ihrem Katalog genommen, um das finanzielle Risiko nicht mehr tragen zu müssen. Viele Versicherungsnehmer, die solche Leistungen noch in Anspruch nehmen konnten, erhielten Vertragskündigungen oder das Angebot, den Vertrag so zu ändern, dass die Studienplatzverfahren ausgeschlossen würden. Es gibt derzeit nur noch zwei Versicherungen, die in ganz geringem Umfang eine Kostenübernahme für Studienpatzverfahren als vertragsgemäße Leistung anbieten. Seit 2013 bietet allerdings eine weitere, dritte Versicherung (für das private Umfeld, also nicht für Selbstständige) eine nennenswerte Leistung an, nämlich die Übernahme von fünf Studienplatzverfahren innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages.

Dazu muss der Vertrag allerdings bereits drei Jahre Bestand haben. Wer ihn also Ende 2013 abschließt, könnte in den meisten Fällen Kosten für Studienplatzverfahren ab dem Sommersemester 2017 bei der Versicherung anmelden. Sie werden sich fragen: Was nutzt die lange Wartezeit? Unsere Antwort:Es gibt einige Ausbildungssituationen, in denen auch eine lange versicherungsrechtliche Wartezeit bei vorausschauender Planung wirtschaftlich sinnvoll ist: Ihr Kind beginnt mit der Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe) und wird seinen Hochschulabschluss in drei Jahren haben. Dann beginnt die Studienplatzsuche und die versicherungsrechtliche Wartezeit ist beendet.Ihre Tochter/Ihr Sohn beginnen ein Bachelor-Studium, das nach sechs bis sieben Semestern erfolgreich abgeschlossen wäre.

Auch dann ist die versicherungsrechtliche Wartezeit meist beendet und eine Studienplatzklage könnte bei Schwierigkeiten mit der Zuweisung eines Master-Studienplatzes helfen.Ihre Tochter/Ihr Sohn haben einen vorklinischen medizinischen Studienplatz im Inland oder im Ausland. Für den klinischen Teil der Ausbildung fehlt noch ein Studienplatz (in Deutschland). Auch hier kann eine Klage helfen. Sie wäre – falls zu diesem Zeitpunkt die drei Wartezeitjahre der Versicherung abgelaufen sind – vom Versicherungsumfang umfasst.Ob die Wartezeit zum Zeitpunkt des Bedarfs einer Kostendeckung durch die Versicherung abgelaufen ist, hängt individuell vom Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses und dem Beginn Ihres Rechtsschutzfalles ab. Auf Nachfrage sind wir gerne bereit, Ihnen unser aktuelles Merkblatt über die uns derzeit bekannten Versicherungsmöglichkeiten zu übersenden.

2. Sind Sie richtig versichert?

Wenn Sie schon eine laufende Versicherung haben - insbesondere wenn sie im Zeitraum 2000 bis 2010 abgeschlossen wurde -, reichen Sie uns Ihre Versicherungsunterlagen ein und wir prüfen anhand Ihres Versicherungsscheins und der seitenlangen „Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen“, ob Studienplatzverfahren von Ihrem Vertrag bzw. dem Vertrag Ihrer Eltern umfasst werden. So haben Sie oder Ihre Eltern eine Grundlage für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Studienplatzverfahren auf eigene Kosten bzw. auf Kosten der Versicherung geführt werden sollen.

3.  Korrespondenz mit der Versicherung

Sollten Studienplatzverfahren in Ihrem Versicherungsvertrag integriert sein, beauftragen Sie uns (im Zusammenhang mit ebenfalls beauftragten Studienplatzverfahren) den gesamten Schriftverkehr um die Kostendeckung und die spätere Abrechnung mit der Versicherung zu führen. Viele Versicherungen sträuben sich über Wochen und Monate, einen Rechtsschutzfall anzuerkennen, erwarten umfangreiche Ausführungen zu den Gründen für Studienplatzverfahren, zu den Chancen bei den Universitäten und zu vielen weiteren Details. Dabei geht es inhaltlich um besondere versicherungsrechtliche Fragen, die Meinung der Obergerichte hierzu sowie um spezielle Begründungen, die aus unserer aktuellen Arbeit in den Studienplatzverfahren hervorgehen.

Eigentlich sollte eine Versicherung bereit sein, Kostendeckung zu erteilen, wenn der Versicherungsnehmer mitteilt, dass er von einem Problem betroffen ist und seine Rechte wahrnehmen will. Realität in der Deckung der Studienplatzverfahren ist jedoch, dass manche Versicherer meinen, sie müssten umfangreiche anwaltliche Berichte anfordern und rechtlich selbst die Chancen prüfen, um Anlass zu finden, den Versicherungsnehmern eine mutwillige Verfahrensführung zu unterstellen und den Versicherungsschutz abzulehnen. Es gibt Fälle, in denen wir 50 Briefe zu diesen Themen und zur Abrechnung der versicherten Kosten schreiben müssen, bis ein Studienplatzmandat auf Seiten der Rechtsschutzversicherung endlich komplett abgewickelt ist und die Kosten erstattet werden. Angesichts dieses besonderen Umgangs der Versicherungen mit der Thematik raten wir dringend davon ab, selbst zu versuchen, Ansprüche auf Kostenerstattung wegen Studienplatzverfahren gegen die Versicherung durchzusetzen.

4. Kostendeckungsklage

Besonders Rechtsschutzversicherungen, die keinerlei Einschränkungen für die Deckung der Studienplatzverfahren mit ihren Versicherungsnehmern vereinbart hatten, entscheiden sich häufig, die Kostendeckungsanfragen abzulehnen, also die Kosten nicht zu übernehmen, oder eine Zusage über Monate hinauszuzögern oder sie auf eine bestimmte Anzahl von Verfahren zu beschränken.

Seit einem etwas missverständlich formulierten Urteil des Oberlandesgerichts Celle aus dem Jahr 2009 in einer solchen Streitigkeit um die Pflicht zweier Versicherungen, die Kosten von Studienplatzverfahren zu übernehmen, beriefen sich die Rechtsschutzversicherer in den Folgejahren darauf, nicht mehr als 10 Verfahren decken zu müssen. Inzwischen ist es uns gelungen, Urteile gegen Rechtsschutzversicherungen zu erwirken, die besagen, dass eine solche starre Grenze nicht besteht, wenn sie nicht im Versicherungsvertrag vereinbart ist und die einzelnen Studienplatzverfahren mit Bedacht im Hinblick auf mögliche Chancen eingereicht werden.

Die bisher damit befassten Gerichte mehrerer Instanzen in Köln, Düsseldorf, Hannover und München folgen unserer Rechtsauffassung. Es gibt aber noch eine Vielzahl anderer Ausreden von Versicherungen, weshalb sie trotzdem nicht oder nicht im vertraglichen Umfange zahlen wollen. Wenn wir anhand der vereinbarten Rechtsschutzbedingungen und der bestehenden Rechtsprechung, erkennen, dass eine solche Entscheidung nicht rechtmäßig ist, raten wir unseren Mandanten zur Kostendeckungsklage gegen die jeweilige Versicherung.

Wir mussten schon oft so vorgehen, damit die Versicherungen anschließend die Kostenerstattung leisteten, die ihre Versicherungsnehmer beanspruchen konnten. Als anwaltlicher Ansprechpartner für besondere Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz, bei ablehnendem Verhalten der Rechtsschutzversicherung sowie bei der Notwendigkeit einer Kostendeckungsklage, steht Ihnen Rechtsanwalt Joachim Drinhaus (freier Mitarbeiter unserer Kanzlei) zur Verfügung, der in den genannten Problemfällen den außergerichtlichen und gerichtlichen Schriftverkehr führt und ggf. Sie auch bei Kostendeckungsklagen vor Gericht vertritt. Unsere sachbearbeitende Mitarbeiterin Frau Lent befasst sich mit der außergerichtlichen Abwicklung mit den Rechtsschutzversicherungen und auch mit inhaltlichen Fragen.

Gerne können Sie ein persönliches Gespräch mit uns vereinbaren, uns anrufen oder mit uns per eMail oder via Skype in Kontakt treten.
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