2 weitere Teilstudienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2024/2025
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 1. und 2. klinisches Fachsemester - im Wintersemester 2024/2025
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2024/2025
2 weitere Teilstudienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2024/2025
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2024/2025
10 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - 1. klinisches Fachsemester - im Wintersemester 2024/2025
Wenn eine Hochschule sich nicht an die eigenen Satzungen und Prüfungsordnungen hält
Ein Informatik-Student an einer rheinland-pfälzischen Hochschule hatte Prüfungsentscheidungen erhalten, nach deren Inhalt er die Erstprüfung und beide Wiederholungsprüfungen in einem Modul nicht bestanden haben soll. Die Hochschule stellte durch Bescheid fest, er habe seinen Prüfungsanspruch verloren und werde zum nachfolgenden Semester nicht wieder eingeschrieben.
Rechtsanwalt Joachim Drinhaus befasste sich eingehend mit dem Zustandekommen der Bewertungsentscheidungen der beiden noch anfechtbaren Wiederholungsprüfungen. Festzustellen war unter anderem, dass die Besetzung der Mitglieder des für die Entscheidungen zuständigen Prüfungsausschusses gemäß der Dokumentation ihrer Bestellung durch den zuständigen Fachbereichsrat nicht nachvollziehbar war. Dessen Sitzungsprotokolle waren inhaltlich so unzureichend, dass Namen von anwesenden Mitgliedern, von entschuldigt oder unentschuldigt fehlenden Mitgliedern oder von eingeladenen Gästen nicht korrekt dokumentiert waren. Selbst Unterschriften von Protokollführern und Vorsitzenden fehlten teilweise. Damit konnte der Fachbereich nicht nachweisen, dass einige Mitglieder des Prüfungsausschusses, die durch ihre Bewertungsentscheidungen das vermeintliche vorzeitige Ende dieses Studiums auslösten, überhaupt ordnungsgemäß für diese Funktion bestellt waren.
Die konkreten Prüfer hielten sich darüber hinaus nicht an die Formalien der Prüfungsordnungen. Ein Vorsitzender fungierte beispielsweise als Protokollführer, obwohl dieses die Aufgabe eines Beisitzers gewesen wäre. Ein solcher korrekt bestellter Beisitzer war aber gar nicht anwesend.
Die Leistungsbewertung selbst musste angegriffen werden, weil sie in einer schematischen Tabelle durch Verwendung von Plus- und Minuszeichen und von Kreisen erfolgte, ohne dass hieraus nachvollziehbar eine Beziehung zum üblichen Notenschema von 1 bis 5 mit Dezimalstellen hinter dem Komma geknüpft oder gar eine Note hätte berechnet werden können.
Schließlich erfolgten dokumentierte Bewertungen nur aufgrund der mündlichen Präsentation des Prüfungsthemas durch den Kandidaten. Eine Dokumentation der Bewertung der schriftlichen Leistung, die 70 % zur Note hätte beitragen müssen, erfolgte nicht – zumal es keine Prüferanmerkungen und Voten zu der mehr als 30-seitigen Arbeit gab.
Die Hochschule erkannte nach unserer Widerspruchsbegründung, dass eine solche Prüfungsorganisation nicht geeignet gewesen war, die Leistungen des Kandidaten in den beiden Prüfungen zu bewerten. Sie waren damit auch nicht geeignet ihn zu exmatrikulieren. Die Hochschule hob ihre Entscheidung insoweit auf. Unserem Mandanten stehen nun zwei neue Prüfungsmöglichkeiten zur Verfügung, so dass er sein Studium in diesem Rahmen fortsetzen darf.
Anforderungen an eine Portfolio-Prüfung zu einem Praxissemester
Heute berichten wir über die Anfechtung eines Prüfungsergebnisses im Fachbereich Sozialwesen an einer Hochschule im Rhein-Main-Gebiet.
Rechtsanwalt Joachim Drinhaus berichtet von einer sogenannten Portfolio-Prüfung in einem sozial ausgerichteten Bachelorstudiengang, bei der vom Prüfungskandidaten ein Lerntagebuch für ein Praxissemester erstellt werden musste. Praxiserfahrungen, Dokumente, Arbeitsergebnisse, Präsentationen waren zu verarbeiten und in Beziehung zu fachlichen Grundlagen aus dem Studium zu setzen. Abschließend bedurfte es einer Reflexion zwischen Theorie und erlebtem Praxisgeschehen. Die dazu absolvierte zweite Wiederholungsprüfung sollte nicht bestanden worden sein.
Im Widerspruch gegen die Bewertung hatten wir u.a. vorgetragen, dass die Prüfer entgegen den Rechtsgrundlagen aus der Allgemeinen und der Besonderen Prüfungsordnung sowie dem Modulhandbuch an diese Praxis-Arbeit wissenschaftliche Anforderungen stellten, die einer Bachelor-Thesis zugrunde gelegt werden würden, nicht jedoch einer Modulprüfung in Form der Portfolio-Prüfung, die im Umfang auf 10 DIN-A4-Seiten beschränkt werden musste. Die Bestehenskriterien waren auch entgegen den Prüfungsordnungen nicht zu Beginn des Semesters, sondern erst kurze Zeit vor dem Abgabetermin der Prüfungsarbeit mitgeteilt worden. Die Art der Festlegung dieser Bestehenskriterien und deren Autor blieben unklar. Auch die von den Prüfern im Einzelnen wahrgenommenen angeblichen Schlechtleistungen wurden von uns im Einzelnen moniert. Denn die Leistungen des Kandidaten waren nicht nur generell, sondern in vielen Details von den Prüfern nicht auf der Grundlage eines angemessenen Verhältnisses zu den eigentlichen Anforderungen einer Portfolio-Prüfung für ein Praxissemester bewertet worden.
Dem Widerspruch wurde seitens der Hochschule abgeholfen. Der Prüfungsausschuss ließ offensichtlich anhand maßgeblicher Bewertungskriterien die Leistung durch andere Prüfer neu bewerten, was zum Bestehen der Prüfung und damit auch zum Bestehen des gesamten Studiengangs führte.
Anerkenntnis der Hochschule: keine rückwirkende Exmatrikulation
Ein Mitglied unserer Vereinigung, Rechtsanwälte gegen Numerus clausus, Herr Rechtsanwalt Joachim Schaller, Hamburg, hat folgendes erfolgreiche Verfahren geführt:
In vielen Fällen nehmen die Hochschulen rückwirkende Exmatrikulationen vor, wenn Studierende eine Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Die Exmatrikulation wird dabei auf das Datum der letzte Prüfungsleistung zurückdatiert, auch wenn die Bekanntgabe des Ergebnisses erst später erfolgte und danach noch mindestens einen Monat Zeit ist, um dieses mit einem Widerspruch gegebenenfalls anzugreifen.
In einem Musterverfahren, das AStA-Rechtsanwalt Joachim Schaller gegen die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg beim Verwaltungsgericht Hamburg geführt hat (2 K 2671/20) hatte die Hochschule, nachdem eine Studentin eine Prüfung im letzten Versuch am 26.01.2019 geschrieben hatte, mit Bescheid vom 04.06.2019 die Exmatrikulation zum 26.01.2019 ausgesprochen. Im Klageverfahren wurde dies nach einem gerichtlichen Hinweis nun dahingehend korrigiert, dass die Exmatrikulation erst mit Wirkung zum 08.06.2019 (Zugang des Bescheides vom 04.09.2019) erfolgte.
Die Streiche der IT: Uni-Studierendenportale im Wechsel: Change a running system
Viele Hochschulen wollen mit ihrer IT auf der Höhe der Zeit bleiben. Das kann der Studien- und Prüfungsorganisation, den Dozenten und Prüfern, aber auch den Studierenden Transparenz bringen. Nicht so in einem Fall, von dem Rechtsanwalt Drinhaus berichtet. Eine große medizinische Fakultät war mit ihrer IT im Umbruch. Ein solches Projekt bedarf je nach Umfang durchaus mehr als zwei Semester Zeit, insbesondere wenn verschiedene inneruniversitäre Plattformen zusammen gefasst werden müssen.
Ein Studierender dieser Fakultät hatte seine erste Wiederholungsprüfung in einem Modul absolviert. Nach der Prüfungsordnung war vorgesehen, dass bei einem Nichtbestehen die weitere Wiederholungsprüfung binnen ca. zwei Wochen angetreten werden musste. Nun wäre es in einem eingefahrenen IT-System normalerweise möglich gewesen, zuvor die Bewertung einzusehen, um sich entweder über das Ergebnis zu freuen oder sich auf die neue Wiederholungsprüfung rechtzeitig vorzubereiten.
Nicht so im vorliegenden Fall: Das Ergebnis wurde nicht bekannt gegeben. Zufällig – auf einer Lernplattform – sah der Studierende am Wochenende seine Matrikelnummer in einer Liste von Teilnehmern für die Wiederholungsprüfung am anschließenden Montag. Überraschung! Denn das Ergebnis der Erstprüfung war weder im alten System vorhanden noch rechtzeitig in das neue System eingepflegt worden. Der Studierende trat die Prüfung an, um nicht unentschuldigt zu fehlen, obwohl keine wirksame Prüfungsladung vorlag, somit auch keine Ladungsfrist für die nächstmögliche Prüfung im Rechtssinne eingehalten worden war. Er bestand nicht. Im Rahmen des anwaltlich geführten Widerspruchsverfahrens erkannte die Hochschule durch detaillierte Darlegung der im Rahmen der IT-System-Änderungen aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen ihr und dem Prüfungskandidaten, dass so keine wirksame Prüfung zustande gekommen war. Es kam zu einer Einigung mit dem Ergebnis, dass diese Prüfung wiederholt werden durfte.
mindestens 8 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. klinisches Fachsemester - im Sommersemester 2023
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 4. Fachsemester - im Sommersemester 2023
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 2. Fachsemester - im Sommersemester 2023
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 2. bzw. 4. Fachsemester, je nach Anrechnung - im Sommersemester 2023
Verweigerung der Akteneinsicht in Prüfungsakten unzulässig – Update 2022/2023
von Rechtsanwalt Joachim Drinhaus
Bereits im März 2018 hatten wir die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs zum Verhalten einiger Hochschulen dargestellt, die Akteneinsicht der Prüfungskandidaten in ihre eigenen Prüfungen zu vermeiden oder zu minimieren. Schon zu einem Zeitpunkt, in dem in Deutschland noch nicht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) galt, war der Europäische Gerichtshof nach europäischem Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Prüfungsbewertungen als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind. Dieses führt zu einem Auskunfts- und Einsichtsrecht für die betroffenen Prüfungskandidaten.
Erst nach dieser Entscheidung vom 20.12.2017 trat am 25.05.2018 in Deutschland die genannte DSGVO in Kraft. Vermutlich haben schon viele Leser beim Arzt, beim Anwalt, in einer Autowerkstatt, bei Handwerkern und beim Abschluss von Verträgen im Internet Merkblätter zur Datenschutzgrundverordnung und ihren Rechten und Pflichten als Verbraucher unterzeichnet.
Auch nach Geltung dieser Rechtsgrundlage sind einige Hochschulen offensichtlich immer noch der Auffassung gewesen, dass sie die Einsicht in schriftliche Prüfungsleistungen und deren Bewertung zum Schutze von (wiederverwendbaren) Prüfungsaufgaben und zum Schutz der Prüfer als eigenes Interesse höher bewerten dürften, als das Interesse der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an der Kenntnis der Bewertung ihrer persönlichen Leistung. Dass diese Rechtsauffassung, wie schon in unserer seinerzeitigen Veröffentlichung dargestellt, falsch ist, hat nun das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 30.11.2022, Aktenzeichen: 6 C 10.21, bestätigt. Es schließt sich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs an, dass auch solche Leistungsbewertungen als personenbezogene Daten zu beurteilen sind. Sie unterliegen damit auch den Prinzipien der Datenschutzgrundverordnung. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht bestätigt damit, dass jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten unter diesem Gesichtspunkt das Recht zusteht, die eigene Aufsichtsarbeit und die dazugehörigen Prüfergutachten einzusehen sowie davon auch Kopien zu erhalten.
Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sollten also auf ihrem Recht bestehen, sich ausführlich mit ihrer Leistung und dem Bewertungsergebnis befassen zu können. Wir halten deshalb auch die bisherige Praxis einiger – insbesondere privater – Hochschulen, nur kurze Einsichtstermine vor Ort unter Aufsicht zu gestatten und das Fertigen von Kopien oder Fotos dieser Unterlagen zu verbieten, als von der Rechtsprechung nicht gedeckt. Studien- bzw. Prüfungsordnungen mit solchen Restriktionen dürften insoweit nach der europäischen und deutschen höchstrichterlichen Rechtsauffassung rechtswidrig sein.
Sollten Sie gleichwohl solche Schwierigkeiten haben, oder gleich vermeiden wollen, stehen wir gerne zu Ihrer Unterstützung zur Verfügung.
1 weiterer Studienplatz durch Studienplatzklage im Studiengang Psychologie – Bachelor - im Wintersemester 2022/2023
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. klinisches Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
20 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
2 weitere Teilstudienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Psychologie – Bachelor - im Wintersemester 2022/2023
1 weiterer Vollstudienplatz und 3 weitere Teilstudienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2022/2023
10 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - Klinik - im Wintersemester 2022/2023