Die „am ehesten ungeeignetste Prüfungsaufgabe“

November 22, 2021

Unser für Prüfungssachen zuständiger Kollege, Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus, berichtet von einer der Prüfungen im „Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“ (früher: „Physikum“). In der schriftlichen Multiple-Choice-Prüfung mussten die Kandidatinnen und Kandidaten wie üblich eine richtige Antwort und fünf Antwortvorgaben auswählen und ankreuzen, die sog. Bestantwort. Den Kandidaten war unter anderem eine Prüfungsfrage vorgelegt worden. Unsere Mandantin hatte dabei eine Frage nach Auffassung des zuständigen Landesprüfungsamtes für Medizin und Pharmazie in einem der südlichen Bundesländer falsch beantwortet. Das für die Erstellung der Prüfungsfragen verantwortliche IMPP (Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen) schloss sich dem an, hatte es doch diese Frage so als Prüfungsaufgabe eingeführt. Der gegen die Bewertung gerichtete Widerspruch wurde demgemäß von der Prüfungsbehörde zurück gewiesen.

Die anschließende Anfechtung der Frage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht hatte Erfolg. Das Gericht ging zunächst von dem Grundsatz aus, den das Bundesverfassungsgericht schon im Jahre 1991 festgelegt hatte: Prüfungsaufgaben müssen verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein. Der vorliegende Fall war geeignet, dieses auf die Prüfungen im sog. Antwort-Wahl-Verfahren zu übertragen. Denn auch die Prüfungen nach der einschlägigen Approbationsordnung, hier also derjenigen für Medizin, müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

Die umstrittene Prüfungsaufgabe verwendete in ihrer Fragestellung die Formulierung „am ehesten“, so dass die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten davon ausgehen mussten, dass die fünf dazu zur Auswahl vorgegebenen Antworten eine qualitative Gewichtung haben mussten, nicht jedoch dass es nur eine einzige Antwortvorgabe richtig und vier falsche Antworten waren. Das für die Fragen zuständige Institut trug im Verfahren vor, dass nur eine Antwortvorgabe die einzig richtige sei und setzte die Formulierung „am besten“ in der Frage gleich mit „allein bzw. am ehesten richtig“. Hierin sah das Gericht nicht die ausreichende Klarheit, die für eine Prüfungsaufgabe notwendig sei. Es wies auch darauf hin, die Klarheit einer Prüfungsaufgabe müsse geeignet sein, dass die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten innerhalb der ihnen durchschnittlich für die Beantwortung vorgegebenen Zeit – hier 90 Sekunden – bei einer verständigen Auslegung und Würdigung der Frage erkennen sollten, welche Leistung von ihnen abgefordert wird. Wenn man Fragen bzw. Antwortmöglichkeiten erst auf Mehrdeutigkeit und Sinn überprüfen müsse, seien diese ungeeignet.

Die Prüfungsbehörde akzeptierte dieses nicht und ging mit Unterstützung des Instituts in Berufung. Dort war sie aber trotzdem geneigt, kein zweitinstanzliches Urteil zu diesem Thema zu erhalten. Dieses führte schließlich zu einer Einigung, die der Mandantin die notwendigen Punkte zum Bestehen der Prüfung sicherte.

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