Anerkennung der Berufsausbildung in der EU – Reglementierte Heilberufe

February 24, 2020

Anerkennung der Berufsausbildung in der EU – Reglementierte Heilberufe

Fragt man in Physiotherapie-Praxen nach der Möglichkeit einer Therapie, um Folgen eines Unfalles oder auch typische Fehlhaltungen zu korrigieren, so ist ein kurzfristiger Beginn oft nicht möglich, obwohl es weh tut.

Wie im Bereich aller Gesundheitsberufe fehlt es auch hier nicht am Willen zu helfen, sondern an der ausreichenden Anzahl qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nun könnte man annehmen, dass Hilfe aus Ländern der EU eine gute und vor allem schnelle Möglichkeit für die Praxisinhaber und –inhaberinnen wäre, die wartenden Patientinnen und Patienten nicht lange warten lassen zu müssen. Jedenfalls besteht ja durchaus Interesse von Therapeutinnen und Therapeuten aus dem Ausland, hier zu arbeiten.

Denkt man allerdings, dass dieses im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU kein Problem sein dürfte, so stehen dem doch gesetzliche Regelungen entgegen, die Hürden schaffen.

Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus erläutert, dass Heilberufe zu den sogenannten reglementierten Berufen gehören. Dabei geht es nicht nur um Ärzte und Zahnärzte. Auch Psychotherapeuten, Hebammen bzw. Entbindungspfleger, Apotheker, Ergotherapeuten, Krankenpfleger und viele weitere Berufe unterliegen nicht nur strengen Regelungen für Ausbildungen, Prüfungen und Weiterbildungen in Deutschland. Auch wer zum Beispiel eine Physiotherapie-Ausbildung in einem anderen EU-Staat abgeschlossen hat, bekommt in Deutschland nicht „automatisch“ die Zulassung. Dieses regelt ein Bundesgesetz vom 18. April 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 886) zur Umsetzung von EU-Richtlinien aus den Jahren 2005, 2012 und 2013 (RiL 2005/36/EG, VO(EU) 1024/2012, RiL 2013/55 EU).

Danach muss sich die zuständige Behörde eines Bundeslandes (Regierungspräsidium, Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen etc.) davon überzeugen, dass die Ausbildung im anderen Staat den Vorgaben entspricht, die die EU, das deutsche Umsetzungsgesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorsehen. Das gilt nicht nur für die Theorie, bei der naturgemäß im Ausland beispielsweise kein deutsches, berufsbezogenes Gesundheits- und Sozialrecht gelehrt wurde. Es gilt auch für eine ausreichende Berufspraxis im erlernten Heilberuf.

Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus erläutert auf der Grundlage eines erst kürzlich erfolgreich abgeschlossenen Antragsverfahrens für die Anerkennung als Physiotherapeut/in, dass es insbesondere darauf ankomme, qualitativ gute Übersetzungen der fremdsprachlichen Ausbildungszeugnisse und Curricula zu haben, um damit den Vergleich mit dem hiesigen Standard zu vereinfachen. Die Behörden forderten dabei in aller Regel, dass diese Übersetzungen in Deutschland von einem staatlich anerkannten Übersetzer gefertigt werden. Auch die Frage, ob im Ausland mit anerkennenswertem Umfang und entsprechender Qualität eine Berufspraxis bereits absolviert wurde, sei wichtig. Sie könne aber in Absprache mit der zuständigen Behörde auch im Rahmen eines Praktikums in Deutschland erworben werden. Auch das Nachholen von nicht gelehrten Fächern in entsprechenden Berufsfachschulen kann erforderlich werden. Es sei hilfreich, sich dabei anwaltlich beraten und unterstützen zu lassen. Gut sei, eine fachlich versierte und auch vertrauensvolle Kommunikation mit den zuständigen Behörden zu führen, um die Anerkennung des Führens einer Berufsbezeichnung und damit das generelle Ausübungsrecht in einem reglementierten Beruf zu erreichen.

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